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   SG Neuruppin, 05.01.2015 - S 26 AS 1623/13   

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https://dejure.org/2015,14083
SG Neuruppin, 05.01.2015 - S 26 AS 1623/13 (https://dejure.org/2015,14083)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 05.01.2015 - S 26 AS 1623/13 (https://dejure.org/2015,14083)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 05. Januar 2015 - S 26 AS 1623/13 (https://dejure.org/2015,14083)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessunfähigkeit - Notwendigkeit der Bestellung

    Auszug aus SG Neuruppin, 05.01.2015 - S 26 AS 1623/13
    Denn von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG hätte ausnahmsweise abgesehen werden können, weil die Rechtsverfolgung im Hinblick auf die dargestellte nunmehrige Unzulässigkeit der Klage jedenfalls offensichtlich haltlos geworden ist (vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R).
  • LSG Hessen, 15.07.2008 - L 9 B 39/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht

    Auszug aus SG Neuruppin, 05.01.2015 - S 26 AS 1623/13
    Gerade bei Klägern, die die Sozialverwaltung und die Sozialgerichtsbarkeit mit einer Vielzahl von Verfahren - auch von ganz geringer Bedeutung und teilweise von vornherein ohne jede Sachsubstanz - beschäftigen, stellt es für die Sozialverwaltung einen zureichenden Grund dar, die Fristen des § 88 Abs. 1 S 1 und Abs. 2 SGG zu überschreiten, um nicht Gefahr zu laufen, ihre Verwaltungstätigkeit zu Lasten der übrigen Leistungsempfänger in erster Linie nach denjenigen Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren betreiben (vgl Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 9 B 39/08 SO, RdNr 21).
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